Kooperations- und Koordinationsleistungen in Pflegeheimen seit dem 01. Juli 2016
Wie lautet die Gesetzesgrundlage?
§119b SGB V erlaubt es seit geraumer Zeit stationären Pflegeeinrichtungen einzeln der gemeinsam bei entsprechendem Bedarf Kooperationsverträge mit geeigneten vertragsärztlichen Leistungserbringern zu schließen. Auf Antrag haben die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) zur Sicherstellung einer ausreichenden ärztlichen Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in Pflegeeinrichtungen solch einen Vertrag zu vermitteln.
Vor diesem Hintergrund und um diese Versorgungsformen zu stärken, hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mit den Krankenkassenverbänden Vergütungsregelungen vereinbart. Für die Kooperations- und Koordinationsleistungen, die aufgrund obiger Verträge erbracht werden (müssen), wurde das Kapitel 37 neu in den EBM aufgenommen.
Was ist Inhalt des Kapitels 37?
Die neuen Ziffern gelten für die Berechnung der zusätzlichen ärztlichen Koordinations- und Kooperationsleistungen wie die Koordination von diagnostischen, therapeutischen und rehabilitativen Maßnahmen, die pflegerische Versorgung, die Kooperation mit weiteren Ärzten und einbezogenen Pflegekräften, Besuche des Patienten und patientenorientierte Fallkonferenzen, die durch einen Kooperationsvertrag entstehen.
Welche Ärzte dürfen teilnehmen?
Hausärzte und viele Fachärzte (Augenärzte Chirurgen, Gynäkologen, HNO, Dermatologen, MKG-Chirurgen, Neurologen, Psychiater, Orthopäden, Urologen, Reha-Mediziner, Internisten). Eine abschließende Übersicht gibt der EBM in der Präambel zum Kapitel 37.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Es muss ein Kooperationsvertrag einzeln oder gemeinsam mit anderen Ärzten und einer stationären Pflegeeinrichtung vorliegen. Dieser Vertrag muss dann der KV zur Anerkennung bzw. Genehmigung vorgelegt werden. Erst dann darf der jeweilige Arzt die entsprechenden Ziffern abrechnen und auch nur bei Patienten, die in dem entsprechenden Heim mit Kooperationsvertrag wohnen.
Was sind Inhalte eines solchen Kooperationsvertrags?
Der Kooperationsvertrag muss Festlegungen zu folgenden Bereichen enthalten: (Musterverträge sind auf den KV-Home-Pages zu finden)
- Auflistung teilnehmende Ärzte und stationäres Pflegeheim
- Aufgaben des Hausarztes inkl. Sprechzeiten, Vereinbarungen für die Versorgung und telefonische Erreichbarkeit
- Aufgaben der stationären Pflegeeinrichtung
- Festlegungen zur Zusammenarbeit bzgl. Ergreifung von Maßnahmen, Dokumentation, Prozessfestlegungen, Informationspflichten
- Weitere Bestimmungen zur Schweigepflicht, Datenschutz und Bekanntmachung gegenüber den Krankenkassen.
Fazit
Mit dem Kapitel 37 EBM ist eine überfällige Vergütungsoption für Ärzte, die Heimbesuche und Heimbetreuungsleistungen erbringen, geschaffen worden. Damit wird die ärztliche Versorgung in solchen Einrichtungen gestärkt. Für die Haus- und Fachärzte sind die abrechnungsfähigen Leistungen attraktiv, da sie extrabudgetär vergütet werden und auch nicht in die Zeitprofile einfließen. Alle Ziffern dieses Kapitels sind ohne Prüfzeiten.