Delegation ärztlicher Leistungen: Chancen nutzen


Delegation ärztlicher Leistungen: Was ist in der pneumologischen Praxis wichtig?

Die Delegation ärztlicher Leistungen an nicht-ärztliches Praxispersonal ist ein wichtiges Thema, welches die Akteure im Gesundheitswesen bereits seit einiger Zeit beschäftigt. Politik und Selbstverwaltung sehen in der Delegation ärztlicher Leistung eine wichtige Säule im Kampf gegen den Hausarztmangel. Die zunehmende Arbeitsverdichtung bei den Hausärzten ist bereits jetzt deutlich spürbar. Dies macht den Beruf des Hausarztes für junge Ärzte nicht gerade attraktiver. Als wichtige Eckpfeiler in der Verbesserung der Versorgungsrealität durch Entlastung der Ärzte sind die breitere Einbindung und die Qualifizierung des nichtärztlichen Praxispersonals zu bewerten. In der Praxis des Pneumologen stehen mit der Pneumologischen Assistenz (PA) und der Pneumologischen FachAssistenz (PFA) bereits seit einiger Zeit spezialisierte Weiterbildungsordnungen des Berufsverbandes für MFA zur Verfügung. Mit dem Versorgungsstärkungsgesetz wurde der Bewertungsausschuss aufgefordert, auch im fachärztlichen Bereich die entsprechenden Leistungen für die Abrechnung von Leistungen des nichtärztlichen Praxispersonals zu schaffen.


Umsetzung in der Praxis

Unabhängig von der Abrechnung der Leistungen sind in der Praxis eine Reihe sehr praktischer bzw. grundsätzlicher Fragen zu klären: was kann delegiert werden – und was nicht? Welche Qualifikationen muss das Praxispersonal haben? Wie kontrolliere ich delegierte Leistungen? Wer haftet bei Fehlern bzw. Komplikationen in welchem Umfang (Arzt bzw. MFA bzw. beide?)?


Rechtsgrundlage

Die Möglichkeit der Delegation ärztlich angeordneter Hilfsleistungen beim Hausbesuch bzw. in Alten- und Pflegeheimen ist bereits nach § 87 Abs. 2b S. 5 SGB V seit 2009 möglich und stellt die rechtliche Grundlage für die Abrechnung solcher Leistungen als 40240 im EBM dar. Seit 2013 gibt es nach § 28 Abs. 1 S. 3 die Möglichkeit der Delegation ärztlicher Leistungen in der ambulanten Versorgung*. Die folgende Tabelle gibt einen nicht abschließenden Überblick über Beispiele (!) über die zwischen KBV und GKV-Spitzenverband vereinbarten Leistungen aus dem hausärztlich-internistischen Versorgungsbereich. Ist eine Leistung in dieser Aufstellung enthalten, gilt sie im Prinzip als delegationsfähig.

Was ist bei i.v.-Injektionen/-Infusionen zu beachten?

Während eine subkutane oder intramuskuläre Injektion in der Delegation häufig als unproblematisch angesehen wird, wird die intravenöse Injektion von Arzneimitteln häufig als kritisch angesehen. Während die intravenöse Erstapplikation eines Arzneimittels prinzipiell nicht delegierbar ist, können Folgeinjektionen sehr wohl delegiert werden. Bei der Delegation muss das Risikoprofil des Medikamentes – insbesondere von interventionspflichtigen akuten unerwünschten Begleiterscheinungen - sorgfältig evaluiert werden. Hier sind ggf. entsprechende Gegenmaßnahmen bereit zu halten und sicherzustellen, dass die MFA ausreichend qualifiziert ist, den Patienten adäquat zu überwachen und dann ggf. auch korrekt zu intervenieren.

Der Pneumologe muss sich auf jeden Fall persönlich überzeugen, dass die MFA die Injektion/Infusion mit der erforderlichen Fachkenntnis applizieren kann. In einer schriftlichen Delegationsvereinbarung sollten dann die delegierten Leistungen noch einmal beschrieben werden. Das Qualitätsmanagement der Praxis ist im Bereich des Risiko- und Fehlermanagements dann auch entsprechend zu ergänzen. Dieses sind die notwendigen Voraussetzungen, um in einem Haftungsfall von den Grundvoraussetzungen ausreichend abgesichert zu sein. Die Haftung bleibt in jedem Fall immer beim delegierenden Arzt.

Fazit

Die Übersicht zeigt, dass es eine Reihe von ärztlichen Leistungen gibt, die an qualifizierte Mitarbeiter delegierbar sind, um den Arzt zu entlasten und die Arbeitsteilung im Praxisteam zu erhöhen. Diese Entlastung kann dann sinnvoll für die Patientenversorgung investiert werden.


* Deutsches Ärzteblatt, Jg. 110, Heft 38, 20. September 2013