Die Praxissoftware ab 2017 konsequent nutzen
Ab 2017 dürfen Vertragsärzte in ihren Praxisverwaltungssystemen nur noch eine von der KBV geprüften und zugelassene Software für die Verordnung von Heilmitteln nutzen. Die gesetzliche Verpflichtung betrifft alle Vertragsärzte, die Heilmittelverordnungen elektronisch ausstellen - unabhängig davon, ob sie dies häufig oder selten tun. Die Softwarehersteller müssen zu diesem Termin die Software-Updates liefern.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat am 19. Mai 2016 das Verfahren zum langfristigen Heilmittelbedarf überarbeitet und eine verbindliche Diagnoseliste geschaffen. Da diese Informationen künftig elektronisch hinterlegt sind, entfällt das zeitaufwendige Nachschlagen im Heilmittelkatalog und in Diagnoselisten.
Damit gibt es auch kein gesondertes Genehmigungsverfahren mehr für langfristigen Heilmittelbedarf bei Erkrankungen gemäß dieser Diagnoseliste. Bei diesen Diagnosen kann vom Vorliegen eines langfristigen Heilmittelbedarfs im Sinne des § 32 Absatz 1 a SGB V ausgegangen werden. Die Kassen können hier nicht mehr auf gesonderte Genehmigungsverfahren bestehen.
Bei Erkrankungen, die nicht auf der Liste stehen, können Patienten weiterhin individuelle Anträge auf langfristigen Heilmittelbedarf bei ihren Krankenkassen stellen. Für die Genehmigung ist es nun entscheidend, dass die Schädigung bezüglich Schwere und Dauerhaftigkeit der funktionellen/strukturellen Einschränkung vergleichbar mit denen der Diagnoseliste sein muss.